Nullsteuersatz auf PV-Anlagen ab 2023

2019-04-30T13:37:00+02:00
2024-01-09T15:58:10+01:00
ILG Steuerberatungsgesellschaft mbH

Sehr geehrte Mandanten und Mandantinnen,

auf Grund eines aktuellen BMF-Schreibens der Finanzverwaltung zu Photovoltaik-Anlagen möchten wir Sie mit einem extra Newsletter informieren.

Wurde Ihre Photovoltaik-Anlage vor dem 1. Januar 2023 angeschafft, wurde häufig die Umsatzsteuerpflicht gewählt, um die beim Kauf bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer erstattet zu bekommen. Im Zuge dessen muss sowohl auf die Einspeisevergütung als auch den privaten Eigenverbrauch von Strom aus der Photovoltaik-Anlage Umsatzsteuer gezahlt werden - zumindest solange, bis der Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich ist.

Mit Einführung des Nullsteuersatzes auf die Lieferung von PV-Anlagen ab 2023 an Betreiber gibt es die Möglichkeit, die Umsatzsteuerpflicht zumindest auf den Eigenverbrauch zu beenden - gemäß des neuen BMF-Schreibens sogar rückwirkend für das Jahr 2023. Dazu muss ein formloser Antrag bis spätestens 11.01.2024 beim Finanzamt gestellt werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist dies möglich:

  • Anlage wurde vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen
  • wenn es sich um Anlagen handelt, die heute bei einem Kauf grundsätzlich dem Nullsteuersatz unterliegen würden (also insbesondere Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung oder Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und gemeinnützig genutzten Gebäuden, deren Strom zum privaten Eigenverbrauch und zur Überschusseinspeisung/Verkauf an Dritte genutzt wird)

Sprechen Sie uns bitte deshalb umgehend an, wenn wir von dieser Möglichkeit Gebrauch machen sollen.

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